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Die derzeit gültige Satzung wurde im November 1983 beschlossen und inzwischen mehrfach aktualisiert, zuletzt im April 2013. Eine Abschrift liegt als herunterladbares PDF-Dokument vor.

Aufnahmeanträge bezüglich Mitgliedschaft oder Saisonliegeplatz finden Sie auf der Seite Kontakt.

 

SATZUNG des N A U T I C  C L U B  K E H L e.V.

§ 1 DER VEREIN

(1) Der am 11. April 1964 in Kehl gegründete Verein führt den Namen "Nautic Club Kehl e.V.", abgekürzt NC Kehl. Er ist beim Amtsgericht Kehl unter VR 081 eingetragen.
(2) Er ist kooperativ Mitglied in den Dachverbänden DMYV und ADAC.

(3) Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Kehl.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Die Farben des NC Kehl sind Blau - Weiß - Gold. Das Wappen zeigt ein Steuerrad, Segel, Schiffsschraube und die Initialen " NC Kehl ".

 

§ 2 - ZWECK UND ZIELE

1) Der NC Kehl verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.

(2) Zweck des NC Kehl ist die Förderung und Pflege des Wasser- und Motorsport im nationalen und internationalen Rahmen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Förderung der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leichtigkeit im Verkehr auf den Wasserstraßen, u. a. durch Unterhaltung einer Bootstankstelle.
b) Vermittlung und Pflege seemännischer Erfahrung und Rettung aus Wassernot.
c) Schulung und Unterweisung der Jugend im Umgang mit Wasserfahrzeugen.
d) Unterhaltung von Sportanlagen und Spielplätzen.
e) Förderung einzelner Wassersportarten.

(3) Der NC Kehl ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 - FINANZIERUNG UND MITTELVERWENDUNG

(1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch:
a) Mitgliederbeiträge und Gebühren.
b) Freiwillige Zuwendungen von Mitgliedern und Dritten.
c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln und Dachverbänden.

(2) Mittel des NC Kehl dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des NC Kehl.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des NC Kehl fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigtwerden.

 

§ 4 - DIE MITGLIEDER

1) Mitglied des NC Kehl kann jede Person werden, Die Zahl der Mitglieder ist nicht begrenzt. Der NC Kehl besteht aus:
a) Aktive Mitglieder = Mitglieder, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem NC Kehl bekunden wollen, und einen Liegeplatz für ein Boot beanspruchen.
b) Passive Mitglieder = Mitglieder, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem NC Kehl bekunden wollen, und wie aktive Mitglieder an der Vereinsarbeit mitwirken.
c) Jugendmitglieder = Jugendliche, Schüler, Studenten und Auszubildende bis zum 18. Lebensjahr.
d ) Ehrenmitglieder = Personen, die sich innerhalb des NC Kehl besondere Verdienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder sind jedoch von Beiträgen, und vom Arbeitsdienst befreit.

(2) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und sonstigen Veranstaltungen des NC Kehl teilzunehmen. Sie sind andererseits verpflichtet, die Satzung, die Hafenordnung sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu beachten.

(3) Aktive und Passive Mitglieder haben volles Stimm- und Wahlrecht und sind wählbar.

(4) Aktive Mitglieder sind bis zum 65. Lebensjahr verpflichtet, an den beschlossenen Arbeitsdiensten persönlich teilzunehmen.


(5) Jugendmitglieder haben bei der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Jugendmitglieder sind wie aktive Mitglieder zum Arbeitsdienst verpflichtet.

 

§ 5 - ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Wer als Mitglied aufgenommen werden will, stellt den vorgeschriebenen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand. Bei Minderjährigen ist das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis wird dem Bewerber schriftlich bekannt gegeben. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

(3) Das Jahr der Aufnahme sowie das Folgejahr gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann der Vorstand jederzeit die Mitgliedschaft kündigen, ohne dass es einer Begründung bedarf. Sollte eine Aufnahmegebühr schon entrichtet sein, wird sie in diesem Fall zurückerstattet.

(4) Aktive Mitglieder zahlen im Eintrittsjahr eine Aufnahmegebühr. Die Beitrags- und Gebührenpflicht beginnt mit dem Monat, in dem die Aufnahme erfolgt.

 (5) Alle übrigen Mitglieder zahlen im Aufnahmejahr den vollen Mitgliederbeitrag; dafür entfällt die Aufnahmegebühr. Bei Übernahme als aktives Mitglied sind Nachentrichtungen fällig (siehe Gebührenordnung).

 (6) Ehemaligen aktiven Mitgliedern, die ihre Mitgliedschaft aufgegeben haben, nicht aber ausgeschlossen wurden, kann bei erneuter Aufnahme als aktives Mitglied die Aufnahme- gebühr teilweise oder ganz erlassen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.

 (7) Scheidet ein aktives Mitglied aus dem Verein aus, kann dessen Ehe- oder Lebenspartner die aktive Mitgliedschaft übernehmen, wenn der Ehe-oder Lebenspartner bereits passives Mitglied ist. Eine Aufnahmegebühr wird in diesem Falle nicht erhoben.

 

§ 6 - BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Bei Austritt
2. Bei Tod
3. Bei Ausschluss
Zu 1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung muss per Einschreiben an den Vorstand erfolgen.
Zu 2. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod.
Zu 3.

(1) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied - in grober Weise gegen die Clubinteressen verstößt - sich unehrenhaft oder sehr unkameradschaftlich gegenüber anderen Clubmitgliedern verhält - wiederholt gegen die Satzung sowie Beschlüsse und Anordnung der Vereinsorgane verstoßen hat - nach schriftlicher Mahnung mit Zahlungen im Rückstand ist, die unstreitig länger als 6 Monate fällig sind.

 (2) Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt der Vorstand. Vor dem Beschluss ist der Auszuschließende zu hören.Der Ausschluss ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich per Einschreiben mitzuteilen. Der Auszuschließende hat das Recht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen, schriftlich Widerspruch gegen den Ausschluss einzulegen.
(a) Macht der Auszuschließende vom Recht des Widerspruches keinen Gebrauch, so wird der Ausschluss mit dem Ende der Widerspruchsfrist wirksam.
(b) Macht der Auszuschließende von seinem Recht des Widerspruches Gebrauch, wird sowohl die Ausschlussbegründung als auch der Widerspruch auf der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Wird der Ausschluss beschlossen, wird dieser sofort wirksam.
(c) Der Rechtsweg gegen die Ausschlussentscheidung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.

 

§ 7 - MITGLIEDERBEITRAGE UND GEBÜHREN

 (1) Die Höhe der Mitgliederbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Sie sind am 1.1. eines jeden Jahres fällig und im Voraus zu entrichten und werden im Regelfall per Bankeinzug erhoben.

 (2) Über die Gebühren laut „Gebührenordnung“ entscheidet der Vorstand.

 (3) Ist ein Mitglied mit seinen Zahlungen im Rückstand, so wird nicht besonders angemahnt. Bei mehr als drei Monaten Zahlungsrückstand werden die Beiträge und Gebühren per Nachnahme erhoben. Außerdem werden nach Ablauf von drei Monaten die banküblichen Zinsen ab Fälligkeitstag berechnet.

 (4) Scheidet ein Mitglied im Laufe eines Geschäftsjahres aus, bleibt seine Zahlungspflicht für das lfd. Jahr bestehen; geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet.

 (5) Während der Ableistung der Wehrpflicht ruht die Beitragspflicht. Gebühren, z.B. Liegeplatzgebühren, sind dagegen zu entrichten.

 (6) Gerät ein Mitglied unverschuldet in Notlage, können die Zahlungen entweder gestundet, oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Der entsprechende Antrag ist an den Vorstand zu stellen, der hierüber entscheidet.

 

§ 8 - DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des NC Kehl. Sie muss zu Anfang eines jeden Jahres vom Vorstand einberufen werden. Alle Mitglieder sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.

 (2) Die Tagesordnung wird vom Vorstand bestimmt und muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Rechnungsprüfer
c) Feststellung der Stimmliste
d) Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
e) Wahlen des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
f ) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
g) Anträge

 (3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

 (4) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes und des Berichts der Rechnungsprüfer
b) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
c) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge sowie Bewilligung des Voranschlags für das laufende Geschäftsjahr
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
f ) Entscheidung über die Berufung gegen Mitgliederausschluss
g) Änderung und Auslegung der Satzung
h) Beschlussfassung über die Auflösung des NC Kehl

 (5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält. Sie sind außerdem innerhalb einer Frist von vier Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter schriftlicher Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen.

 

§ 9 - DURCHFÜHRUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) In der Mitgliederversammlung haben nur aktive, passive sowie Ehrenmitglieder Wahl- und Stimmrecht. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

 (2) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig; ausgenommen bei Auflösung gem. § 13.

 (3) Die Beschlüsse werden im Regelfall mit einfacher Mehrheit gefasst. Zur festgesetzten Tagesordnung ist schriftliche Abstimmung möglich. Es zählen nur die abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 (4) Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen
b) Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Abberufung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
d) Auflösung des NC Kehl.

 (5) Bei Wahlen, Amtsenthebungen und Berufungen erfolgen die Abstimmungen geheim. Über Anträge wird durch Handzeichen entschieden. Auf Antrag der Mehrheit erfolgen auch die Abstimmungen über Anträge geheim.

 (6) In der Versammlung selbst eingebrachte Anträge gelangen zur Abstimmung, wenn sie vom Vorstand zur Beratung zugelassen werden. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Satzungsänderungen gerichtet sind.

 (7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet; bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden.

 (8) Über jede Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen. Die Richtigkeit der Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer durch Unterschrift zu bestätigen.

 

§ 10 - DER VORSTAND

 (1) Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern. Dies sind:
1 . der/die 1. Vorsitzende
2. der/die 2. Vorsitzende
3. der/die Schriftführer/in
4. der/die Schatzmeister/in
5. der/die Sport-, Umwelt- und Jugendwart/in
6. der/die stellvertretende Sport-, Umwelt- und Jugendwart/in
7. der/die Clubwart/in
8. der/die Hafenmeister/in
9. der/die stellvertretende Hafenmeister/in

 (2) Geschäftsführender Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in.

 (3) Die Vorstandsmitglieder müssen aktive, passive oder Ehrenmitglieder sein. Sie werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Jedes Jahr scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus; in Jahren mit geraden Ziffern die unter den geraden Ziffern genannten, in Jahren mit ungeraden Ziffern die unter den ungeraden Ziffern genannten. Wiederwahl ist möglich. Während des Geschäftsjahres entstandene Lücken kann der Vorstand durch Zuwahl ergänzen.

(4) Dem Vorstand obliegt die Leitung des NC Kehl. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere:
a) Leitung des NC Kehl und Erledigung der laufenden Geschäfte
b) Aufstellung der Fahr-, Hafen- und Hausordnung
c) Erstellung des Geschäftsberichts und des Jahresabschlusses
d) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
e) Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens nach Recht und Satzung im Rahmen des genehmigten Jahresvoranschlags
f ) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
g) Vertragsabschlüsse und Kündigungen
h) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 (5) Der Vorstand hat die Mitglieder und die Dachverbände fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu informieren.

 

§ 11 - GESCHÄFTSFÜHRUNG

 (1) Der NC Kehl wird, gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister gemeinsam.

 (2) Im Innenverhältnis dürfen der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister nur dann von ihrem Vertretungsrecht Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende tatsächlich verhindert ist.

 (3) Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens fünf anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 (4) Über jede Vorstandssitzung ist Niederschrift zuführen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

 (5) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des NC Kehl, insbesondere verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und Schriftführer oder Schatzmeister gemeinsam zu unterschreiben.

 (6) Der Schriftführer erstellt die Protokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Die Reinschriften der Protokolle sind auf der jeweils nächsten Vorstandssitzung vorzulegen.

 (7) Der Schatzmeister zieht die Forderungen ein, leistet Zahlungen und führt die Bücher und Unterlagen, die die Geldgeschäfte und das Vermögen des NC Kehl betreffen. Er hat dem Vorstand und den Rechnungsprüfern auf Verlangen Bericht zu erstatten. Der Rechnungs- Abschluss ist zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand und den Rechnungsprüfern vorzulegen. Er darf Zahlungen nur leisten, wenn sie vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich freigegeben sind.

 (8) Dem Sport-, Umwelt- und Jugendwart obliegt die Fürsorge für die Jugend. Er ist für deren Unterweisung und die Durchführung des Sportbetriebs zuständig. Er ist zuständig für die Einhaltung der Vorschriften welche mit Umweltproblemen einhergehen.

 (9) Der stellvertretende Sport-, Umwelt- und Jugendwart unterstützt den Sport-, Umwelt- und Jugendwart in all seinen Aufgaben.

 (10) Dem Clubwart obliegt die Fürsorge für die Clubanlagen und dem verpachteten Restaurant. Er ist für die Sauberkeit, Platzeinteilung und Ordnung in der Bootshalle und am Parkplatz zuständig. Seinen diesbezüglichen Anweisungen ist Folge zu leisten.

 (11) Der Hafenmeister ist für die Überprüfung der Boote auf die vorgeschriebene Ausrüstung und die Einhaltung der Stegordnung zuständig. Ihm ist jeder Bootswechsel und auch frei werdende Liegeplätze während der Urlaubszeit von aktiven Mitgliedern zu melden. Ihm obliegt die Einteilung der Bootsliegeplätze für aktive Mitglieder und ankommenden Gästen an den Gastliegeplätzen. Er ist zuständig für das Ablesen der Stromzähler am Ende des Jahres oder bei Platzwechsel oder auch bei vorüber frei werdendem Liegeplatz eines aktiven Mitgliedes. Ihm obliegt das Abkassieren und Quittieren von Gebühren der Gäste. Er überwacht die Tankstände des Benzin- und Dieseltanks und organisiert das Auffüllen. Er ist zuständig für die Preisgestaltung an der Tankzapfanlage.

 (12) Der stellvertretende Hafenmeister unterstützt den Hafenmeister in all seinen Aufgaben.

 (13) Alle Ämter sind Ehrenämter. Im Interesse des NC Kehl entstandene Auslagen und Kosten werden ersetzt. Die Höhe bestimmt der Vorstand.

 

§ 12 - RECHNUNGSPRÜFER

 (1) Zur Prüfung der Finanzen des NC Kehl werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Jedes Jahr scheidet einer der beiden Rechnungsprüfer aus. Wiederwahl ist zulässig.

 (2) Die Rechnungsprüfer dürfen kein Amt im Vorstandbekleiden. Sie haben mindestens einmal pro Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Buchführung zu prüfen und Bericht zu erstatten.

 

§ 13 - AUFLÖSUNG

 (1) Die Auflösung des NC Kehl kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen. Es müssen indes mindestens vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

 (2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden,
in der ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen die Auflösung beschlossen werden kann.

 (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des NC Kehl oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des NC Kehl an die " Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger", die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 (4) Sollte die Auflösungsversammlung beschließen, das vorhandene Vermögen einer anderen Körperschaft zu übertragen, so ist dieser Beschluss erst nach Genehmigung durch das Finanzamt wirksam.
(5) Zugleich mit dem Beschluss über die Auflösung sind die Liquidatoren zu bestimmen.

 

§ 14 - INKRAFTTRETEN

 (1) Die vorliegende Satzung ist auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 20. April 2013 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.

 (2) Gleichzeitig treten die Gründungssatzung sowie alle vor dem 20. April 2013 beschlossenen Satzungsänderungen außer Kraft.

 (3) Mit dem Beitritt zum NC Kehl erkennt das Mitglied die Satzung sowie die Fahr-, Hafen- und Hausordnung an.


Kehl, im November 1983
Geändert am 20. April 2013


Heinz Christian Sartisohn, 1. Vorsitzender